Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Ausführung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bezieht sich ausschließlich auf das Unternehmen „M.M. Event-Technik GmbH“ mit dem Firmensitz in 4633 Kematen am Innbach, Blumenweg 3. Entgegenstehenden AGBs wird hiermit widersprochen.
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete geschlechterspezifische Synonyme gelten für „den Kunden“ im Allgemeinen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB sauf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Als Kunde in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden, die unsere Dienstleistungen oder unser Vermiet-Material in Anspruch nehmen.
Schäden oder untypischer Abnutzung
Jeder Kunde ist für die sachgemäße Behandlung unseres Materials verantwortlich. Sollte seitens Kunden dessen Mitarbeiter mit unserem Material zu tun haben ist auch hier auf die sachgemäße Behandlung hinzuweisen. Jeder Vertragspartner haftet für die von ihm selbst, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Sollte eine Beschädigung am Material entstehen wird eine entsprechende Rechnung unsererseits für die Wiederherstellung des Zustands vor Auslieferung erstellt! Auch für eine entsprechende Absicherung unseres Materials gegenüber Dritten ist der Veranstalter verpflichtet. Z.B. dürfen Besucher und nicht geschulte Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen keinen direkten Zugang zu unserem Material haben, die Bühne sowie der FOH-Bereich müssen entsprechend abgesperrt sein usw.
Bühne
Der Veranstalter versichert, sofern keine Bühne bei uns in Auftrag gegeben wurde, dass eine rechtlich korrekt ausgeführte Bühne zur Verfügung steht, gemäß aktuell geltenden Gesetzen.
Rechtliche Durchführung
Der Veranstalter garantiert, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden und für unsere Tätigkeit notwendige Unterlagen entsprechend übermittelt werden. Z.B. Auflagen für Lautstärke, Veranstaltungsdauer usw.
Vertragliche Vereinbarungen/Stornierung
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich für einen Zeitraum von 14 Tagen. Das Vertragsverhältnis wird erst durch eine Bestätigung beiderseits rechtswirksam.
Bei Absage einer Veranstaltung ist diese Information umgehend zu übermitteln, und die bereits angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen! Sollte eine Absage innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, werden 50% des geplanten Auftragsvolumens verrechnet!
Beinhaltete Leistungen
Entsprechend unserer Angebote wird eine definierte Anzahl an Geräten und entsprechendem Zubehör für eine Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung wird nur nach
Absprache akzeptiert und muss vor der Aushändigung des Materials schriftlich bekannt gegeben werden!
Zusätzlich kurzfristige Auftragserweiterungen sind ebenfalls nur nach beidseitiger Bestätigung möglich! Sollte zusätzliches Material für die unmittelbare Umsetzung der Veranstaltung nötig sein (Z.B. zusätzliche Mikrofone, weil ein Künstler entgegen der Absprache mit dem Veranstalter keine Mikrofone hat) damit der Gesamtablauf oder der Fortführung der Veranstaltung nichts im Wege steht, erlauben wir uns das Material ohne schriftliche Bestätigung einzusetzen und entsprechend zu verrechnen, sofern es sich um maximal 5% der Netto-Auftragssumme handelt!
Für Auf-/Abbau und Betreuung wird unser Personal in vorher bestimmten Zeiträumen zur Verfügung gestellt. Sollten diese vorab festgelegten Zeiträume nicht mit dem tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwand übereinstimmen, erlauben wir uns diese entsprechend zu verrechnen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Erweiterung nur möglich ist, solange keine gesetzlichen Arbeitszeiten usw. überschritten werden und Personal zur Verfügung steht – ansonsten behalten wir uns das Recht vor, Personal zuzumieten und entsprechend zu verrechnen.
Der Veranstalter hat kein Recht, uns für eventuelle Probleme bei der Durchführung einer Veranstaltung haftbar zu machen, wenn diese Probleme durch umliegende und äußere Einschränkungen herbeigeführt werden. Z.B. Zufahrt zur Bühne nicht möglich, Ablademöglichkeit nicht gegeben, Stromanschlüsse nicht vorhanden usw.
Daten, Unterlagen und Materialien des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein.
Der Auftragnehmer haftet nicht für im Zuge von vorgenommenen Arbeiten, verloren gegangenen oder beschädigte Daten. Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für die Datensicherung, diese obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer überprüft nicht die korrekte Lizenzierung von Programmen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, und kann daher für nicht erfolge Lizenzierungen nicht haftbar gemacht werden. Im Zug der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bedacht (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflicht).
Mietzeit
Der Mietzeitraum wird entsprechend dem Angebot festgelegt. Dieser bezieht sich auf tatsächliche Veranstaltungstage und kann sich daher um Auf-/Abbau oder Probentage verlängern. Der genaue Ablauf muss daher mit dem Veranstalter schriftlich festgelegt werden und entsprechende Zusatzleistungen werden entsprechend „Beinhaltete Leistungen“ abgerechnet. Wir behalten uns das Recht vor die Rückholung des Materials aus Dispositionsgründen entsprechend zu verzögern.
Bei reiner Materialmiete ist eine frühzeitige Abholung möglich, muss allerdings auch unmittelbar bei Auftragsannahme bekannt gegeben werden. Sollt der angegebene Zeitraum vom tatsächlichen Verwendungszeitraum der Geräte abweichen wir der Mietzeitraum entsprechend angepasst und auch der Mehraufwand verrechnet.
Nachbestellung
Sollten hierfür zusätzliche Transportkosten oder Personalstunden anfallen, damit das nachbestellte Material geliefert werden kann, behalten wir uns das Recht vor diese Kosten weiter zu verrechnen.
Rückgabe, Bruch, Verlust
Der Kunde hat über die gesamte Mietdauer und auch zusätzliche Auf-/Abbau-Tage die Verantwortung über die geliehenen Liegegenstände. Bei Rückgabe der Leihartikel muss jegliches Zubehör, Verpackungsmaterial aber auch Transportmaterial (Rollbretter usw.) und Befestigungsmaterial (Spanngurt usw.) entsprechend Auslieferungszustand montiert oder verstaut sein. Schlicht-Ordnungen sind in den Cases einzuhalten. Unsere Endkontrolle erfolgt mit Vorbehalt, da nicht einsehbare Beschädigungen erst nach Übernahme des Materials sichtbar werden können (Z.B. Movinghead im Case ist defekt, Funktionalität kann nicht beim Öffnen des Cases überprüft werden). Diese Endkontrolle erfolgt direkt beim Laden unserer Fahrzeuge oder direkt an unseren Toren zur Lagerhalle.
Bei Verlust oder Beschädigung wird die jeweilige Reparatur oder der Ankauf eines Neugeräts in Rechnung gestellt, wobei im Sinne der Wirtschaftlichkeit entschieden wird. Zu unseren Geräten gehören immerhin die entsprechenden Transportmittel (Cases usw.) und sollte nach Ankauf eines Neugeräts auch der Umbau oder Neukauf des Transportmittels nötig sein wird auch das kalkuliert! (Z.B. Fernseher passt nicht mehr in das Case, daher muss auch das Case umgebaut werden)
Außerdem behalten wir uns das Recht vor, entsprechende Verleihmengen aufrecht zu erhalten. (Z.B. Ein Movinghead Doppelcase beinhaltet 2 Geräte, eines davon bricht und es gibt kein passendes Ersatzgerät) Hierfür werden zusätzliche Kosten an den Kunden weiterverrechnet.
Irreparabel Leihinventarien werden jeweils zum 15. Des Folgemonats (ausgehend vom Rückgabedatum) zur Begutachtung bzw. Abholung aufbewahrt. Danach wird das beschädigte Leihinventar entsorgt.
Reinigung
Die zur Verfügung gestellten Inventarien sind sauber und in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bei Verschmutzung wird die Reinigung mit dem jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.
Transport
Bei Selbstabholung durch den Kunden hat das Leihinventar nach den geltenden Gesetzen der StVo transportiert zu werden. Für jegliche Transportschäden bei Selbstabholung gilt die Haftung des Kunden. Der Risikioübergang findet bei Verlassen unserer Lagerhalle statt.
Nichtdurchführung des Auftrags durch höhere Gewalt
Sollte die Durchführung eines Auftrags durch höhere Gewalt (Pandemien, Kriege, Terroranschläge, Grenzblockaden, Streiks, Katastrophen auf Grund von Naturereignissen usw.) nicht möglich sein, übernehmen wir keine Verantwortung für Ersatzmaßnahmen oder Ähnliches. Umgekehrt werden lediglich angefallene Kosten verrechnet, Abschlagszahlungen oder ähnliches werden in diesen Fällen unsererseits nicht verrechnet!
Haftungsausschluss
Das Material muss vor Verwendung entsprechend auf Mängel überprüft werden. Grobe Beschädigungen, offene Kabel oder ähnliches sind umgehend zu melden und das Material darf nicht in Betrieb genommen werden! Unsachgemäße Montage, die zu Fehlverhalten der Gerätschaften führen kann, ist kein Reklamationsgrund und das Material wird trotzdem verrechnet. Beschädigungen an den Fremdgegenständen durch unser Material bei Handhabung durch Dritte ist kein Verschulden unsererseits. Eine Verkettung von Ereignissen ist immer dem Verursacher zuzuordnen! (Z.B. Kabel vom Elektriker falsch angeschlossen – Überspannung an unseren Geräten – Brandlöcher in den Zeltplanen)
Pflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Sachen pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln und sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Er hat Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten und sichert die Kenntnis – sowohl eigene, als auch der der Erfüllungsgehilfen – im Umgang mit den Leihartikeln zu. Er hat sich bei Anlieferung/Abholung und bei Abholung/Retourlieferung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietartikeln zu überzeugen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte oder Verbringung außerhalb der Republik Österreichs ist untersagt. Der Kunde hat die Sache frei von Rechten Dritter zu halten.
Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweiligen Zahlungsbedingungen auf Angeboten und Rechnungen.
Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Vor vollständiger Bezahlung lt. Zahlungsbedingungen erfolgt keine Auslieferung und kein Aufbau!
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.
Verpflegung
Der Auftraggeber stellt für die komplette Crew des Auftragnehmers ausreichend Verpflegung (Speisen + Getränke) zur Verfügung, andernfalls werden Verpflegungsspesen verrechnet.
Nächtigung
Nächtigung inkl. Frühstück (auf mind. 3-Stern-Niveau) wird vom Auftraggeber bereitgestellt, organisiert und bezahlt.
Haftung [&] Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet nicht an Schäden die, von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten, an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nie für Fehler in den Programmen oder Betriebssystemen.
Für die Gewährleistung gelten wen nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschiften. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung ist schriftliche zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die gelieferte Ware oder Leistungen von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.
Sonderbestimmungen für Mietgeräte- und Technik [&] Sorgfaltspflicht
Für Auf- und Abbau, Einstellungsarbeiten, Verkabelungen und die Betreuung von Veranstaltungen durch Techniker wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet.
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Die Geräte dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht, sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten und Technik entstehen und über die normale Abnutzung eines Mietgeräts hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (Z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc..). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Von unserem Fachpersonal wird keinerlei Bewachungs- Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Für verbrauchtes, defektes oder in Verlust geratenes Zubehör (Z.B. Lampen) hat der Vertragspartner den Neuwert zu ersetzen.
Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt.
Der für die Technik zur Verfügung stehende Stromanschluss ist vor Fremdeinwirkung sowie Nässe und dergleichen zu schützen.
Generell gilt als vereinbart, dass keine Geräte (Z.B. Kühlwagen, Gastronomiegeräte etc.) mit dem Stromanschluss der Technik gekoppelt sein dürfen. Sollten durch eine unsachgemäß installierte Stromversorgung des Veranstalters Schäden am Technikmaterial entstehen, so wir der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht. Beschädigung am Eigentum durch Fremdverschulden, Gefahr für Leib und Leben oder Krankheit, genauso ein Arbeitsbereich, der nicht den Anforderungen entspricht (Bühne, Equipment, nicht ordnungsgemäß entsprechend der Veranstaltung engagiertes, technisches Personal) sowie eine dem Event nicht entsprechend angemessene Besucherzahl, entbinden uns als Auftragnehmer von jeder Verpflichtung.
Zwischen Vermieter und Mieter sei ausdrücklich festgehalten, dass der Mietabschluss nur auf Geräte bezogen ist. Für urheberrechtliche Genehmigungen und eventuelle erforderliche Bewilligungen hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bei der Verwendung der Mietgeräte.
Bei technischen Defekten während der Mietzeit leisten wir nach sofortiger Meldung schnellstmöglich Reparaturservice oder stellen ein Austausch gerät bereit.
Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der AGBS unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelungen treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am Nächsten kommen. Für entgangenen Gewinn, Schlechtwetter, ausbleibende Besucher oder höhere Gewalt im Generellen ist M.M. Event-Technik GmbH nie haftbar zu machen.
Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wels.
Das UN-Kaufrecht und Römer Schuldvertragsübereinkommen wird ausgeschlossen.